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AGB's

Allgemeine Reisebedingungen
  1. Abschluss des Reisevertrages
  2. Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den

Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.

  1. Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
  2. Orts- und Hotelprospekte sowie Internetausschreibungen, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben werden, sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden.
  3. Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail,Internet) erfolgen. Bei Buchungen bestätigt der Reiseveranstalter den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg.
  4. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen ein zu stehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
  5. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine schriftliche, elektronische Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist er nicht verpflichtet,wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
  6. Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters vom Inhalt der

Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.

  1. Bezahlung
  2. Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor

Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 56 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7 genannten Grund abgesagt werden kann.

  1. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis pro Reisenden € 75,- nicht, so dürfen Zahlungen auf den Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.
  2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend

den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4.2 Satz 2 bis 4.5 zu belasten.


  1. Leistungsänderungen
  2. Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
  3. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten

Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

  1. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
  2. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.

4.      Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
4.1    Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
4.2    Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
4.3    Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d.
h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:
Bis 56 Tage bis vor Reiseantritt 20 € Reservierungskosten
ab 56. bis 42. Tag vor Reiseantritt 20 %
ab 42. bis 28. Tag vor Reiseantritt 35 %
ab 28. bis 21. Tag vor Reiseantritt 40 %
ab 21. bis 14. Tag vor Reiseantritt 50 %
ab 14. bis   5. Tag vor Reiseantritt 75 %
ab 5. Tag vor Reiseantritt 90%
Am Tag von Reiseantritt (No show/Nichtantritt) 100 % des Reisepreises.

4.4    Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
4.5    Der Reiseveranstalter behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
4.6    Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer
zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
5.      Umbuchungen
5.1    Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich
des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht.Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann der Reiseveranstalter bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Kunden erheben. Dieses beträgt:

  1. bis 56 Tage vor Reiseantritt 20,00 pro Person,
  2. ab 56. bis 5. Tage vor Reiseantritt 100,00 pro Person.

5.2    Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können,
sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 4.2 bis 4.5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
6.      Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
7.      Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er
a) in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und
b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist deutlich angibt oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung verweist. Ein Rücktritt ist spätestens am 30. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Kunden gegenüber zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter
unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
8.      Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch denWert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.


9.      Obliegenheiten des Kunden
9.1    Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung/dem Reiseagenten am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel
dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu gegeben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des Reiseveranstalters wird der Kunde in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.
9.2    Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615 c BGB bezeichneten Art nach § 615 e BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
9.3    Gepäckverlust, Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.
9.4    Reiseunterlagen
Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
10.    Beschränkung der Haftung
10.1  Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2  Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
10.3  Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen
so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht
Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. Der Reiseveranstalter haftet jedoch

  1. für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
  2. wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-,Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.

11.    Ausschluss von Ansprüchen 
11.1  Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde
innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen
bei Gepäck im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 9.3. Diese sind binnen
7 Tagen bei Gepäckbeschädigung und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung, zu melden.
12.    Verjährung
12.1  Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.
12.2  Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren nach einem Jahr.
12.3  Die Verjährung nach Ziffer 12.1 und 12.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
12.4  Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen
über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
13.    Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden.
Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug
durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über denWechsel unterrichtet wird.

Die »Black List« ist auf folgender Internetseite abrufbar:
http://air-ban.europa.eu
14.    Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
14.1  Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen
Gemeinschaft, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visaund Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
14.2  Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen
Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von
Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
14.3  Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang
notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
15.    Rechtswahl
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
16.    Gerichtsstand
16.1  Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
16.2  Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist derWohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
16.3  Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a)   wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b)   wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
17.    Sonstiges
17.1  Vor-& Nachsaison
In der Vor- & Nachsaison besteht die Möglichkeit das einige Ausstattungen in der Ferienunterkunft nicht benutzbar sind (wie z.B. Schwimmbad). Ausserdem können einige Restaurants und Geschäfte nicht geöffnet haben.
17.2 Fotos
Die abgebildeten Fotos sind ausschließlich Fotos von den betreffenden Ferienwohnungen. Nicht jedes Appartement ist genau gleich, darum kann es vorkommen das es Unterschiede gibt zwischen das dem Kunden zugewiesene Appartemente und des Fotos des Appartement's auf der Website/Prospektes.


17.3  Ungeziefer
Durch das Klima und die ländliche Lage einiger Unterkünfte besteht die Möglichkeit von Ungeziefer (Ameisen, u. ä.). Das ist oft zu vorkommen, durch sorgfältiges umgehen mit essensreste. Ausserdem ist bei den meisten Rezeptionen Vertilgungsspray oder ähnliches zu bekommen.
17.4  Andere Gewohnheiten
Ein Urlaub im Ausland bedeutet," andere Menschen, andere Sitten". Dies ist eine sehr schöne Seite des Urlaubs, aber auch ein Punkt an dem der Reisende als Ausländer in einem fremden Land denken sollten. In Griechenland kann z.B. eine Reperatur länger dauern als man in Deutschalnd/Schweiz /Östereich gewohnt ist. Die Strom-& Wasserversogung kann auch mal ausfallen, ausserdem können zeitlich Bauarbeiten stattfinden. Allerdings wird darauf geachtet das dies meisten nicht in der Saison passiert. Reisende sollten da dran denken das Sie Gast im Urlaubsland sind, und sich dementsprechend anpassen und verhalten.
17.5  Reisedauer; Versicherung
Die Reisedauer wird in ganzen Tagen angegeben, inklusive An-& Abreisetag. Dabei wird die Zeit der An-& Abreise nicht berücksichtigt. Dieses müssen Sie in Verband mit Ihrer Reiseversicherung beachten.
17.6  Irrtum
Alle Beschreibungen werden von dem Reiseveranstalter sorgfältig zusammengestellt. Falls doch Irrtümer, oder Fehler in den Preisen und/oder Beschreibungen auftreten sollten, kann der Reiseveranstalter nicht dafür verantwortlich gemacht werden.
17.7  Internetsite/ Katalog/ Prospekt
Die Informationen auf der Website sind ohne Gewähr.
17.8  Prioritäten und besondere Wünsche
Spezielle Wünsche die bei der Buchung notiert werden, werden als es möglich ist nachgekommen. Ob dies möglich ist, liegt in den meisten Fällen an den Hoteliers. Sie können keinen einzigen Wunsch als Verpflichtung des Reiseveranstalters ansehen.
18.    Am Urlaubsort
18.1  Einrichtung
In den meisten Südeuropäischen Ländern ist die Kücheneinrichtung sehr einfach, zum zubereiten kleiner Gerichte. Die Küchenausstattung ist oft, für deutsche Begriffe, sehr bescheiden.
18.2  Bettwäsche & Handtücher
Bettwäsche und Handtücher sind anwesent und werden regelmäßig gewechselt.
Es ist anzuraten trotzdem selber einige Handtücher mitzunehen.
Strandtücher sind nicht vorhanden.
18.3  Reinigung
Alle Unterkünfte werden sauber abgeliefert. Es gibt Putzmittel für die täglichen kleinen Reinigungen. Die Endreinigung ist im Preis inbegriffen.
18.4  Klimaanlage / Heizung
Die Kosten für die Benutzung von Klimaanlagen sind in den meisten Fällen nicht im Preis inbegriffen
18.5  Tagesausflüge
Die Organisation und Ausführung der Ausflüge wird durch eine lokale Agentur geregelt. Der Reiseveranstalter kann nicht verantwortlich gemacht werden für falsche Informationen oder Ausführungen der Ausflüge.
18.6  Besondere Bedingungen
Keine einzige Reiseversicherung ist in dem Preis inbegriffen.
Hinweis zur Kündigung wegen höherer Gewalt:
Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet:
„§ 651j (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
§ 651j (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so findet die Vorschrift des § 651e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.“

Reiseveranstalter:
Estero Travel
Judith Dullaart
Schillerstrasse 38
33397 Rietberg
Tel./Fax: 02944 / 438 98 06



Insolvenzversicherung / Kundengeldabsichrung
Insolvenzabsicherung / Kundengeldabsichrung
R+ V
Bei Estero Travel, Events & more ! sind selbstverständlich alle ReiseteilnehmerInnen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen* gegen Insolvenz geschützt. Dies belegt der Sicherungsschein, den Sie zusammen mit der Buchungsbestätigung erhalten.
Estero Travel, Events & more ! ist bei der R + V versichert. Die Insolvenzversicherung tritt dann in Kraft, wenn die von Ihnen gebuchte Reise wegen Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters nicht durchgeführt werden kann. Sie sichert auch Ihren Rücktransfer ab, falls Sie dann schon unterwegs sind. Somit haben Sie die größtmögliche Sicherheit, Ihren Reispreis auch dann zurückzuerhalten, wenn die Leistung nicht erbracht werden kann.

Im Reiseveranstalterregister können Sie kontrolieren ob Estero Travel eingetragen ist.
Oder hier direkt die Daten abfragen


*GESETZLICHE GRUNDLAGEN
Seit November 1994 sind Reiseveranstalter gemäß § 651 k BGB (Umsetzung des Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen) verpflichtet, erhaltene Kundengelder für den Fall abzusichern, daß infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Reiseveranstalters (nicht des vermittelnden Reisebüros!) Reiseleistungen ausfallen oder dem Reisenden für die Rückreise zusätzliche Aufwendungen entstehen.
Ein Verstoß gegen diese Absicherungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldstrafe geahndet werden kann.

WER IST REISEVERANSTALTER ?
Reiseveranstalter im Sinne des Gesetzes ist, wer mindestens zwei Einzelleistungen, wie z.B. Flug und Unterkunft oder Mietwagen, zu einem Gesamtpreis zusammengefaßt anbietet. Darüber hinaus kann bereits das Anbieten von Einzelleistungen als Veranstaltertätigkeit gewertet werden, z.B. das Anbieten von Ferienhäusern oder Bootschartern. Im Zweifelsfall helfen die Touristikverbände ( ASR, BDO, DRV, RDA) oder ein Fachanwalt für das Reiserecht.

DER SICHERUNGSSCHEIN
Als Nachweis für eine bestehende Absicherung des Reiseveranstalters bei einer Versicherung oder einer Bank dient der Sicherungsschein, der immer auszuhändigen ist, wenn der Veranstalter bzw. ein Vermittler bereits eine Anzahlung oder Restzahlung vor Erbringung einer Reiseleistung entgegen nimmt bzw. fordert. Leisten Sie keine Zahlungen ohne Originalsicherungsschein. Auch bei kurzfristigen Buchungen (Last Minute) mit am Flughafen hinterlegten Reiseunterlagen muß ein Originalsicherungsschein ausgehändigt werden.

AUSSEHEN DES SICHERUNGSSCHEINS
Sicherungsscheine können ganz verschieden aussehen: als gesondertes Druckstück zur Aushändigung mit der Reisebestätigung vor Reiseantritt als Abdruck auf der Rückseite der Reisebestätigung als Ausdruck über ein EDV-Reservierungssystem. Akzeptieren Sie keine Kopien oder Faxe, nur ein Originalsicherungsschein sichert im Falle eines Falles Ihre Ansprüche ! Achten Sie auch auf die aufgedruckte Gültigkeitsdauer.

HANDHABUNGS- HINWEISE FÜR REISENDE
Bewahren Sie den Sicherungsschein zusammen mit den übrigen Reiseunterlagen gut auf. Geben Sie den Sicherungsschein nach Abschluß der Reise nicht an das Reisebüro bzw. den Reiseveranstalter zurück .Haben Sie Zweifel an der Echtheit Ihres Sicherungsscheins, können Sie online prüfen, ob Ihr Veranstalter bei einem der oben erwähnten Kundengeldabsicherer versichert ist. Sollten Sie hier kein positives Suchergebnis erhalten oder ein anderer Versicherer auf dem Sicherungsschein genannt sein, empfehlen wir Ihnen einen Blick in unsere FAQ (Frequently Asked Question)(www.tip.de).

WICHTIGER HINWEIS
Der Sicherungsschein deckt das Insolvenzrisiko des Reiseveranstalters ab, keinesfalls jedoch das des vermittelnden Reisebüros! Auch eventuell von Ihnen geltend gemachte Reisemängel, die Ihnen der Reiseveranstalter nicht zurückerstattet, sind über die Kundengeldabsicheung gem. § 651 k BGB nicht abgedeckt!

Allgemeine Bedingungen Mietwagen

  • Die Auto-genannten Typen sind nur ein Beispiel. Wir werden jederzeit versuchen, auto-Typ auf "liefern. Wenn diese nicht verfügbar ist, sind ein ähnlicher Typ von uns gelieferten, oder ein Auto von einem größeren Kategorie.
  • Der Mieter ist im Besitz eines gültigen Führerscheins sein, mindestens 1 Jahr für die Mietdauer ausgestellt wird. Ein internationaler Führerschein für die Bewohner der EWG ist nicht erforderlich.
  • Unsere Preise sind auf der gleichen Erhebung basiert - und Lieferbedingungen entfernt. Die Mietdauer ist auf der Grundlage von 24 Stunden berechnet, ab dem Zeitpunkt des Fahrzeugs abgerufen werden. Mit später mehr als 2 Stunden, um das Auto der Hand, wir gezwungen, einen zusätzlichen Tag zu berechnen.
  • Die Aufnahme des Autos zu anderen Inseln oder über die Grenzen hinweg ist nicht erlaubt.
  • Schäden durch die Verwendung von Alkohol, Drogen, Drogen, e. d sind jederzeit im Namen der Mieter und nicht durch eine Versicherung mitversichert.

Unsere Preise beinhalten:

  • Diebstahlversicherung
  • Feuerversicherung
  • Schäden an Dritten
  • C.D.W Versicherung , mit in acht nehmen des Selbstbehalt (siehe Tabelle unten)
  • Insassen Versicherung
  • 24 Std. Notruf & Pannenhilfe
  • Unbegrenzte Kilometer
  • Abliefern & Abholen des Mietwagens an den gennanten Orten
  • Alle lokalen Steuern
  • Gratis parken am Flughafen
  • Ersatzfahrzeug bei Schäden und / oder technische Störungen
  • Extra Fahrer - Gratis
  • Baby-& Kindersitze -Gratis


Besondere Bedingungen und Zuschläge
Gruppe Alter Fahrer ab: Dachgepäckträger möglich Selbstbeteiligung Versicherung zum Ausschluss
der Selbstbeteiligung- Preis pro Tag
A 21 NEIN € 500,- € 4,-
AA 21 NEIN € 500,- € 4,-
B 21 NEIN € 500,- € 4,-
BB 21 NEIN € 600,- € 4,-
B1 21 NEIN € 600,- € 4,-
B2 21 JA € 600,- € 4,-
C 21 JA € 700,- € 4,-
CC 21 JA € 700,- € 4,50
C1 23 JA € 700,- € 4,50
D 23 JA € 700,- € 5,-
DD 23 JA € 700,- € 5,-
D1 23 JA € 700,- € 5,-
D1+ 23 JA € 700,- € 5,-
D2 23 JA € 750,- € 6,-
SW 23 JA € 750,- € 6,-
K 23 JA € 600,- € 4,-
KK 23 JA € 700,- € 5,-
K1 23 JA € 700,- € 5,-
E 23 NEIN € 750,- € 5,-
E1 23 NEIN € 750,- € 5,50
EE 23 NEIN € 750,- € 5,-
E2 23 NEIN € 850,- € 6,-
G 23 JA € 850,- € 6,50
F 23 JA € 700,- € 5,50
J 23 NEIN € 700,- € 5,-
JJ 23 NEIN € 780,- € 5,50
S 25 NEIN € 1000,- € 15,-
S1 25 NEIN € 1000,- € 15,-

Zuschläge:
  • Abholen   zurück bringen des Mietwagens zwischen 23:00 Uhr und 07:00 Uhr: €16,-
  • Dachgepäckträger €4,-pro Tag
  • GPS/Navigationsgerät: €8,- pro Tag
  • Falls gewünscht, können Sie das Auto vollgetankt empfangen, und leer zurück bringen. Der volle Tank wird dann beim Abholen des Mietwagens bei dem Mitarbeiter abgerechnet.
  • Versicherung für die Unterseite des Autos: € 4,- pro Tag
  • Reifenversicherung: € 2,- pro Tag
  • Versicherung für Glas und Spiegel:€2,50 per dag